Erbschaft ausschlagen


Erfährt man nach einer Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht davon, dass man Erbe ist oder muss man als naher Verwandter eines Verstorbenen davon ausgehen, dass man aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden ist, sollte man stets prüfen, ob es sinnvoll ist, die Erbschaft auszuschlagen.

 

Beachten Sie bei der Erbausschlagung bitte Folgendes:

 

Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist entweder von einem Notar beglaubigt oder direkt beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.  Im Anschluss muss die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen dem zuständigen Nachlassgericht zugehen.

 

Als Anwaltskanzlei können wir Ihre Ausschlagungserklärung nicht entgegennehmen und diese auch nicht beglaubigen.

 

Erbschaft ausschlagen wenn der Nachlass überschuldet ist

Der Erbe ist nicht gezwungen, die Erbschaft tatsächlich auch anzutreten. Sowohl der durch Testament oder Erbvertrag als auch der gesetzliche Erbe kann die Erbschaft nach § 1944 BGB ausschlagen. Die Erbschaft kann jedoch nur binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem man von der Erbschaft erfahren hat, ausgeschlagen werden.

 

 

Hat man die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, ist man nicht Erbe. Man profitiert nicht mehr von dem im Nachlass enthaltenen Vermögen, hat aber vor allem mit möglichen Schulden des Erblassers nichts mehr zu tun. Gläubiger des Erblassers können ihre Forderungen nach einer wirksamen Ausschlagung nicht mehr beim Erben einfordern. Die Erbschaft sollte daher stets dann ausgeschlagen werden, wenn man Kenntnis davon hat, dass der Nachlass überschuldet ist, der Erblasser also mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat.

 

Wie kann man die Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung der Erbschaft muss vom Erben immer gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.  Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nur in Baden-Württemberg sind bis zum 01. Januar 2018 die staatlichen Notariate für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig.

 

 

Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagungserklärung aber auch gegenüber dem Amtsgericht erklären werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz hat.

 

 

Hatte  der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Köln, so kann der in Hamburg lebende Erbe die Ausschlagung sowohl gegenüber dem Nachlassgericht in Köln als auch gegenüber dem Nachlassgericht in Hamburg erklären.

 

Welche Form muss die Ausschlagungserklärung haben?

Nach § 1945 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung entweder

 

 

  • zur Niederschrift des Nachlassgerichts, oder
  • in öffentlich beglaubigter Form, durch eine mit einer notariell beglaubigten Unterschrift versehenen schriftlichen Ausschlagungserklärung,

 

erklärt werden.

 

Es reicht also nicht aus, dem Nachlassgericht durch einen einfachen Brief mitzuteilen, dass man die Erbschaft ausschlägt.

 

Welche Frist muss eingehalten werden?

Die Erbschaft kann grundsätzlich nur binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem man von dem Anfall und dem Grunde der Berufung zum Erben Kenntnis erlang ausgeschlagen werden.

 

 

Entscheidet man sich,  die Erbschaft durch Erklärung beim Notar auszuschlagen, so muss beachtet werden, dass die notariell beglaubigte Erklärung dann innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht zugehen.