Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung


Durch Unfall, Krankheit oder Alter kann jeder in die Situation kommen, dass er/sie seine/ihre Angelegenheiten  (z.B. Bankgeschäfte, Abschluss oder Kündigung eines Miet- oder Heimvertrags sowie Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen) nicht mehr selber erledigen kann. Für diesen Fall regelt das Gesetz in den §§ 1896 ff BGB, dass vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird, der im Rahmen der ihm vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreise den Betroffenen vertritt und seine Angelegenheiten für ihn regelt. Bei dem Betreuer kann es sich um einen Angehörigen, aber auch eine fremde Person, z.B. einen Rechtsanwalt handeln.

 

Möchte man sicherstellen, dass für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, keine fremde Person, sondern ein Angehöriger oder eine Vertrauenspersonen rechtlich handeln darf,  muss man der Person eine Vollmacht erteilen oder andere Verfügungen treffen.

 

Folgende Verfügungen stehen zur Auswahl:

 

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung, Patientenbrief

 

Unsere Leistungen

  • Beratung zu allen Fragen der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenbrief
  • Entwurf  Vorsorgevollmacht
  • Entwurf Betreuungsverfügung
  • Entwurf Patientenbrief
  • Gestaltung von Mitteln zur Kontrolle des Bevollmächtigten - Betreuungsauftrag und  Geschäftsbesorgung

Aufgrund unserer Spezialisierung auf das Erb-, das Betreuungs- und Sozialrecht bieten wir Ihnen eine hoch spezialisierte Beratung zu allen Fragen des Betreuungsrecht und der Vorsorge durch Vollmacht und Betreuungsverfügung. Wir entwerfen auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Vorsorgevollmachten, Betreuungsgverfügungen und Patientenbriefe und gestalten Mittel zur Vermeidung des Missbrauchs der Vollmacht. 

 


Vorsorgevollmacht

 Damit räumen Sie dem Bevollmächtigten umfangreiche Befugnisse ein. Deshalb sollten Sie nur eine Person bevollmächtigen, der Sie Ihr volles Vertrauen entgegenbringen. Gleichwohl sollten Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten.

 

In dem Moment, in dem man die Vollmacht erteilt, weiß man meist noch nicht, in welchen Angelegenheiten man einmal Hilfe brauchen wird. Wir empfehlen daher, eine Vollmacht mit weitem Umfang zu erteilen.

 

Umfang der Vollmacht

 

Nur wenn der Bevollmächtigte nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vollmacht berechtigt ist, alle Aufgaben wahrzunehmen die auch ein gerichtlich bestellter Betreuer mit dem weitest möglichen Aufgabenkreis wahrnehmen dürfte, vermeiden Sie, dass das Gericht einen Betreuer bestellt. Nur dann ist sichergestellt, dass keine sog. Betreuungsbedürftigkeit besteht. 

 

Die Vorsorgevollmacht sollte sich daher auf die Regelung von Vermögensangelegenheiten aller Art (beispielsweise Abschluss von Kaufverträgen, Wahrnehmung von Bankgeschäften) und auch auf die Erledigung von Gesundheitsangelegenheiten einschließlich der Unterbringung in einem Heim erstrecken.

 

Da bei einer solch weiten Vollmacht die Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ausnutzt, sollte man sich schon bei Erteilung der Vollmacht Gedanken darüber machen, wie man sich gegen den Missbrauch schützen kann. Eine Möglichkeit ist, das Original der Vollmacht zunächst bei sich zu behalten und erst dann an den Bevollmächtigten auszuhändigen, wenn dieser die Vollmacht brauch. Eine weitere Möglichkeit der Kontrolle bietet der Abschluss eines Betreuungs- und Geschäftsbesorgungsauftrages.

 

Über weitere Möglichkeiten der Missbrauchschutzes und des richtigen Vorgehens für den Fall, dass der Bevollmächtigte bereits gegen den Willen des Vollmachtgebers handelte, beraten wir Sie gern.

 

Form der Vollmacht

 

Die Vollmacht sollte unter allen Umständen schriftlich erteilt werden. Die Vollmacht kann handschriftlich oder maschinell verfasst werden. Aus der Vollmacht müssen aber der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte (möglichst jeweils mit Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und aktueller Adresse) hervorgehen. Die Vollmacht muss vom Vollmachtgeber persönlich unterschrieben werden und das Datum an dem die Vollmacht unterschrieben wurde.

 

Die Vollmacht muss nicht zwingend bei einem Notar beurkundet werden. Ist jedoch abzusehen, dass der Bevollmächtigte später einmal über Immobilien des Vollmachtgebers verfügen soll oder muss, so muss die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vollmacht entweder von einem Notar oder der zuständigen Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist dabei die wesentlich günstigere Variante. Die Beurkundung durch einen Notar ist immer dann zu empfehlen, wenn nicht auszuschließen ist, dass später einmal Zweifel daran auftauchen können, ob der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig war als er die Vollmacht erteilte.

 

Da Banken oft nur die auf ihren Formularen erteilten Vollmachten akzeptieren wollen, empfiehlt es sich, neben der Vorsorgevollmacht noch zusätzlich eine Vollmacht auf den Vordrucken der Bank auszustellen.

 

Widerruf der Vollmacht

 

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Eine notariell beurkundete Vollmacht sollte durch einen notariell beurkundeten Widerruf widerrufen werden. Einen solchen Widerruf muss er Notar dem Bevollmächtigten in Ausfertigung zustellen.