Testament


Testament - Besser kein Muster verwenden

 

Sein Testament machen, das schiebt man gern vor sich her, denn wer beschäftigt sich schon gern mit seiner Sterblichkeit. Aber gerade auch für jüngere Leute, insbesondere für unverheiratete Paare, ist es wichtig, möglichst früh über ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln, wer im Falle eines Falles den Nachlass bekommen soll.

 

Denn wem ist schon bewusst, dass wenn ein unverheirateter Partner ohne eigene Kinder bei einem Unfall oder aufgrund einer versteckten Krankheit plötzlich ums Leben kommt, nur seine Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte erben, der überlebende Partner von Vermögen des Verstorbenen aber rein gar nichts bekommt.

 

Gerade dann, wenn man gemeinsam Vermögen aufgebaut, zum Beispiel eine Eigentumswohnung oder ein Haus gekauft hat, ist es daher wichtig, rechtzeitig Vorsorge für den Todesfall zu treffen. Dabei sollte man nicht irgendein Muster aus dem Internet verwenden, sondern sein eigenes Testament gestalten.

 

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei reicht bereits ein kurzes handgeschriebenes, datiertes und vom Erblasser unterschriebenes Testament aus, um den Partner vor möglicherweise erheblichen finanziellen Nachteilen zu schützen.

 

Jeder kann in einem Testament oder einem Erbvertrag frei bestimmen, wer sein Erbe wird, an die gesetzliche Erbfolge muss man sich dabei nicht halten, sondern kann auch eine nicht verwandte Personen zu Erben einsetzen. Schließt man Verwandte in gerader Linie, also seine Kinder oder seine Eltern, von der Erbfolge aus, können diese jedoch ihren Pflichtteil verlangen.

 

Neben dem Testament und dem Erbvertrag gibt es noch weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, beispielsweise das Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung.

 

 

Einzeltestament - Gemeinschaftliches Testament

 

1. Einzelestament

 

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden.

 

Man kann sein Testament vor dem Notar errichten (notarielles Testament) oder eigenhändig verfassen (eigenhändiges Testament).

 

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten/eingetragene Lebenspartner die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, sollten Sie sich vor der Errichtung des Testaments anwaltlichen Rat einholen.

 

Das notarielle Testament wird immer in die amtliche Verwahrung genommen, also beim Nachlassgericht hinterlegt. Das privatschriftliche Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Zwingend ist dies aber nicht.

 

Seit 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

 

Hinterlässt der Erblasser nur ein eigenhändiges Testament, müssen seine Erben grundsätzlich einen Erbschein beantragen. Liegt dagegen ein notarielles Testament vor, reicht in den meisten Fällen die Vorlage des sogenannten Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts aus, um sich als Erbe auszuweisen. Näheres zum hierzu finden Sie auf der Seite Erbscheinsantrag.

 

In einem Testament findet man typischerweise Regelungen zu folgenden Themen:

Ab dem 17. 08. 2015 gilt auch in der Bundesrepublik Deutschland die Europäische Erbrechtsverordnung, die zu erheblichen Änderungen im deutschen Erbrechts führen wird.

 

Galt bis zum 16.08.2015 im deutschen Erbrecht der Grundsatz, dass ein deutscher Staatsangehöriger egal wo er lebt immer nach deutschem Erbrecht beerbt wird, gilt für alle Todesfälle die nach dem 17.08.2015 eintreten, dass ein im Ausland lebender Deutscher nach dem Recht des Staates beerbt wird in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

 

Arbeiten Sie im Ausland oder verbringen Sie Ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands, so müssen Sie daher zukünftig davon ausgehen, dass die Frage, wer Ihr Erbe wird und nach welchen Regeln die Erbschaft abgewickelt wird, nicht mehr nach dem deutschen Recht sondern nach dem Recht des Staates beurteilt wird, in dem Sie zuletzt gelebt haben.

 

Dies kann zu erheblichen Nachteilen für Sie, Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder führen.

 

Leben Sie außerhalb Deutschlands, so sollten Sie daher noch vor dem 16.08.2015 anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob Ihr Testament auch zukünftig noch wirksam ist.

 

2. Gemeinschaftliches Testament 

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ein gemeinschaftliches Testament kann sowohl eigenhändig verfasst oder als notarielles Testament vor einem Notar errichtet werden.

 

Neben der weiter unten noch genauer beschriebenen Erleichterung bei der förmlichen Gestaltung des eigenhändigen Testaments, zeichnet sich das gemeinschaftliche Testament dadurch aus, dass in dem Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden können, die eine recht weitgehende Bindungswirkung entfalten. Diese Bindungswirkung ist zwar nicht so stark wie beim Erbvertrag, sie führt aber bereits zu Lebzeiten beider Eheleute/Lebenspartner zur Unwirksamkeit der eigenen Verfügung, soweit der andere Ehegatte/Lebenspartner zu Lebzeiten seine Verfügung widerruft.

 

Schauen wir uns das einmal genauer an.

 

Formerleichterung

 

Wenn Sie als Ehegatten/Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament in eigenhändiger Form errichten wollen, nimmt Ihnen die Regelung des § 2267 BGB etwas Arbeit ab.

 

Es reicht beim gemeinschaftlichen Testament aus, wenn das Testament von einem der beiden Ehegatten/Lebenspartner handschriftlich verfasst und unterschrieben wird und der andere Ehegatte/Lebenspartner das Testament lediglich mit unterzeichnet sowie den Ort und das Datum angibt, an dem er seine Unterschrift geleistet hat.

 

Bindungswirkung

 

In einem gemeinschaftlichen Testament kann man all das regeln, was man auch allein in einem Einzeltestament festgelegt hätte.

 

Sie können demnach jeder für sich auch in dem gemeinschaftlichen Testament beliebige Erbeinsetzungen vornehmen, Vermächtnisse aussetzen, nahe Angehörige enterben, Teilungsanordnungen bestimmen, dem Erben Bedingungen für den Fall der Annahme der Erbschaft stellen oder dem Erben Auflagen machen. Die Erben des einen, müssen also auch bei einem gemeinschaftlichen Testament nicht zwingend zu Erben des anderen Ehepartners/Lebenspartners werden. Der Ehemann könnte für seinen Nachlass seinen besten Kumpel zum Erben einsetzen, die Ehefrau die Kinder.

 

Der Regelfall ist das natürlich nicht. Die meisten Ehepaare/eingetragenen Lebenspartner setzen sich bei einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen gemeinsam, wer nach dem Tod des ersten Ehegatten/Lebenspartners Erbe des überlebenden Partners werden soll. 

 

Ein solches Testament wird als Berliner Testament bezeichnet. Im Normalfall findet diese gegenseitige Erbeinsetzung in der Erwartung statt, dass sie auch auf Dauer Bestand hat und es sich nicht einer der Ehepartner/Lebenspartner plötzlich anders überlegt und in einem neuen Testament doch seinen besten Kumpel zum Erben einsetzt.

 

Daher sieht das Gesetz vor, dass die Ehepartner/Lebenspartner sog. wechselbezüglichen Verfügungen treffen können.

 

Die Besonderheit dieser wechselbezüglichen Verfügungen ist,  dass sie ohne Zustimmung des anderen Ehegatten/Lebenspartners nicht mehr ohne weiteres widerrufen oder sonst wie unwirksam gemacht werden können. Neben der Erbeinsetzung können nur Vermächtnisse und Auflagen wechselbezüglich angeordnet werden.

 

Der Widerruf einer wechselbezügliche Verfügung ist zu Lebzeiten beider Eheleute/Lebenspartner nur durch einen notariell zu beurkundenden Widerruf möglich, der dem anderen Ehegatten/Lebenspartner zugehen muss. Um den Widerruf wirksam werden zu lassen, gelten für den Zugang des Widerrufs strenge Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen. Beabsichtigen Sie, ein gemeinschaftliches Testament zu widerrufen, sollten Sie sich daher unbedingt zuvor anwaltlich beraten lasssen, damit Sie bei der Zustellung des Widerrufs keinen Fehler machen.

 

Folge des Widerrufs ist, dass auch die wechselbezügliche Verfügung des anderen Erblassers, die mit der widerrufenen in Verbindung stand unwirksam wird. Widerruft ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner im Berliner Testament die Erbeinsetzung des anderen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartners dann wird auch dessen Verfügung, also die Erbeinsetzung des Widerrufenden, unwirksam.

 

Sind sich beide Ehepartner/Lebenspartner darüber einig, dass das Testament geändert oder aufgehoben werden soll, ist dies zu Lebzeiten der Eheleute/Lebenspartner jederzeit durch eine entsprechende gemeinsame Erklärung möglich.

 

Verstirbt einer der Erblasser, so verliert der Überlende die Möglichkeit, die getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen zu widerrufen, und zwar auch dann, wenn sich er seine Lebenssituation noch einmal vollständig neu gestaltet, zum Beispiel eine neue Ehe/Lebenspartnerschaft eingeht.

 

Im Einzefall kann es jedoch auch nach dem Tod eines Ehepartners oder Lebenspartner noch die Möglichheit geben, sich von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments zu befreien. Nehmen Sie daher mit uns Kontakt auf, wenn Sie beabschichtigen, nach dem Tod Ihres Ehe- oder Lebenspartners ein neues Testament zu machen.

 

Wegen der sehr weitgehenden Bindungswirkung sollte aber besser schon vor der Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments sorgfältig geprüft und anwaltlicher Rat dazu eingeholt werden, ob das gemeinschaftliche Testament für Sie die richtige Lösung ist und welche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als wechselbezügliche Verfügungen ausgestaltet werden.

 

Auch sollte immer überlegt werden, ob dem überlebende Ehepartner/Lebenspartner durch eine sogenannte Öffnungsklausel die Befugnis eingeräumt wird, das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod des Partners noch einmal zu ändern.

 

Da nicht alle Ehen bis an das Lebensende halten, stellt sich oft die Frage, was passiert mit dem Testament wenn wir uns trennen oder scheiden lassen.

 

Hier erfahren Sie mehr zum Thema

 

Gemeinschaftliches Testament bei Trennung und Scheidung