Auswirkung des Güterstandes auf die Erbquoten


Der Güterstand regelt die Verteilung des Vermögens unter den Ehegatten/Lebenspartnern

 

1. Zugewinngemeinschaft

 

Ist man verheiratet oder lebt man in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so lebt man grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet diese Zugewinngemeinschaft mit einer Scheidung oder dem Tod eines der Partner, so findet der Zugewinnausgleich statt

 

Den Zugewinnausgleich kann man ganz vereinfacht so darstellen.

 

Bei einer Scheidung wird geschaut, in welchem Umfang die Eheleute/Lebenspartner während der Ehe/Lebensgemeinschaft Vermögen hinzugewonnen haben. Der Ehe- oder Lebenspartner, der im Verhältnis zum anderen Partner mehr hinzugewonnen hat, muss von seinem Zugewinn die Hälfte an den anderen auszahlen. 

 

Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten/Lebenspartners, kann der Zugewinnausgleich pauschal  über die Erhöhung der Erbquote des überlebenden Partners um 1/4 erfolgen. Die Verwandten erben dann nur noch den verbleibenden Rest, der ihnen anteilig zusteht. Insgesamt erbt ein Ehegatte bzw. Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft also

 

neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) die Hälfte und

 

neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) sowie neben Großeltern drei Viertel.

 

 

Beispiel 1

 

Der Erblasser hat eine Ehefrau, zwei Kinder und einen Bruder. Der Erblasser und seine Frau haben keine Ehevertrag gemacht. Sie leben daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


Erbfolge: Die Kinder sind Verwandte der ersten Ordnung. Der Bruder ist Verwandter der 2. Ordnung. Da es Erben der 1. Ordnung, die Kinder, gibt, erbt der Bruder nicht. 

 

Die Ehefrau erbt neben den Kindern ein Viertel und ein weiteres Viertel pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Sie erben daher jeweils zu einem Viertel.

 

Ergebins: Erben sind    Ehefrau zu 1/2

                                        Kind 1 zu 1/4

                                        Kind 2 zu 1/4

 

Beispiel 2

 

Der Erblasser ist bei seinem Tod verheiratet mit seiner Ehefrau (E). Das Ehepaar hat keine Kinder. Der Erblasser hat eine Schwester (S). Der Erblasser hatte einen Bruder, der vor ihm verstorben ist. Dieser Bruder hat zwei Töchter (Nichten 1 und 2).


Erbfolge: Die Schwester und die Nichten sind Verwandte zweiter Ordnung. Die Ehefrau erbt also 3/4. Die Schwester und die Nichten teilen sich den Resterbteil in Höhe von 1/4 des Erbes. Die Schwester erhält davon die Hälfte also 1/8. Das 1/8 das der Bruder bekommen hätte, geht an seinen Stamm, sprich an seine Kinder. Die Nichten erben daher jeweils die Hälfte des 1/8 des Bruders also jede 1/16.

 

Ergebins: Erben sind     E zu 3/4

                                        S zu 1/8

                                        Nichte 1 zu 1/16

                                        Nichte 2 zu 1/16

 

2. Gütertrennung

 

Haben die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, findet ein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe/Lebenspartnerschaft nicht statt. Die Gütertrennung hat somit keine Auswirkung auf die Erbquote des überlebenden Partners. 

 

Davon macht das Gesetz allerdings Ausnahmen:

 

Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder vorhanden erben die Kinder und der Ehepartner zu gleichen Teilen.

 

Beispiel 1

 

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und einen Sohn.
Erbfolge: Die Ehefrau und der Sohn erben jeweils 1/2.

 

Beispiel 2

 

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder.
Erbfolge: Die Ehefrau und die beiden Kinder erben zu je 1/3.

 

Hatten die Eheleute 3 oder mehr Kinder erbt der Überlebende neben den Kindern nach der allgemeinen Regelung des Ehegattenerbrechts 1/4 die Kinder teilen sich die verbleibenden 3/4.

 

Im Hinblick auf die Höhe des Erbanteils des überlebenden Ehegatten ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft somit grundsätzlich vorzuziehen.