Rechtsschutzversicherung


Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind Sie trotzdem selbst Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung.


Die Rechtsschutzversicherung stellt Sie jedoch von der Honorarforderung des Rechtsanwalts frei, wenn die Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Da die Rechtsschutzversicherumg im Allgemeinen nur die Kosten erstattet, die der Rechtsanwalt nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung (RVG) abrechnen darf, müssen Sie darüber hinausgehende Gebühren selber tragen.


Die Anfrage bei Ihrer Versicherung, ob die Versicherung für unsere Kosten eintritt - Deckungsanfrage - können Sie selber stellen, dafür braucht man im Allgemeinen keinen Rechtsanwalt. Sollten Sie sich entscheiden, dass wir die Deckungszusage einholen sollen, ist dies eine eigene Angelegenheit, die gesondert zu vergüten ist. Gern holen wir die Deckungszusage für eine einmalige Kostenpauschale von € 50,- zzgl. MwSt für Sie ein.


In Erbrechtsangelegenheiten greifen "normale" Rechtsschutzversicherungen oftmals nur für eine erste Beratung ein, die nicht mit einer weiteren Tätigkeit zusammenhängen darf.