Erbvertrag


 

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig, kann also nicht wie ein Testament durch den Erblasser rein privatschriftlich errichtet werden.

 

Wer einen Erbvertrag abschließt muss nicht nur testierfähig, sondern auch geschäftsfähig sein. Daher kann ein 16 Jähriger zwar ein Testament errichten, aber keinen Erbvertrag schließen.

 

Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

 

In einem Erbvertrag findet man wie beim Testament typischerweise Regelungen zu folgenden Themen:

 

 

Eine Widerrufsmöglichkeit wie beim einseitigen oder gemeinschaftlichen Testament gibt es beim Erbvertrag nicht.

 

Der Erbvertrag kann nur mit Zustimmung des Vertragspartners durch einen Aufhebungsvertrag augehoben bzw. durch eine gemeinschaftlich erklärte Änderung geändert werden. Der Erblasser und sein Vertragspartner müssen sich dann darüber einigen, dass der Erbvertrag oder einzelne Verfügungen aufgehoben werden und keine Bindung mehr entfalten sollen. Dies erfolgt in der gleichen Form, in der der Erbvertrag geschlossen wurde, also durch notarielle Beurkundung. 

 

Wie beim gemeinschaftlichen Testament, können aber auch im Erbvertrag Regelungen dazu getroffen werden, ob und in welchem Umfang der Erbvertrag nach dem Tode eines der Vertragspartner geändert werden kann.
 
Sind die Vertragspartner Ehegatten, so gilt wie beim gemeinschaftlichen Testament, dass der Vertrag mit der rechtsrkäftigen Scheidung grundsätzlich seine Wirkung verliert.