SGBII - Hartz IV - Sozialhilfe


Was ist das eigentlich und was steht mir zu?

 

Unfall, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, jeder fürchtet sie, keiner ist dagegen gefeit, sprich, jeder von uns kann in Not geraten.

 

In vielen Fällen hilft dann eine Versicherung. die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung.

 

Was aber, wenn keine Versicherung helfen kann, die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen, keine Agentur für Arbeit, keine Bank und kein Verwandter hilft?

 

Dann gibt es für denjenigen, der noch erwerbsfähig ist, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), besser bekannt als Hartz IV. Für denjenigen, der keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann gibt es die Sozialhilfe, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt ist.

 

Hilfebedürftige Menschen, die ihr Auskommen nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben also in beiden Fällen einen Anspruch auf unterstützende Leistungen des Staates und es ist gesetzlich geregelt, dass diese Leistungen jedem zugänglich sein müssen. Die Leistungsträger (Behörden) müssen daher über Sozialleistungen umfassend informieren, die Bürgerinnen und Bürger in allen sozialrechtlichen Fragen beraten und dem der Bürgerin bzw. dem Bürger die für ihn zuständigen Stellen nennen damit die dem Hilfebedürftigen zustehenden Leistungen schnell gewährt werden können.

 

Die Realität sieht jedoch oft leider ganz anders aus. Die Leistungsträger beraten in vielen Fällen gar nicht bzw. nicht richtig oder verweisen die Hilfesuchenden an eine andere Behörde. 

 

Ist zum Beispiel noch nicht geklärt, ob der Hilfesuchende erwerbsfähig ist, werden Bedürftige häufig von einer Behörde zur anderen geschickt: Das Sozialamt behauptet, das Jobcenter sei zuständig, das Jobcenter schickt Sie zurück zum Sozialamt und so geht es immer weiter.

 

Wir helfen Ihnen von diesem "Karussel“, beraten Sie darüber, welche Leistungen Ihnen zustehen und setzen Ihre Ansprüche auf die Ihnen zustehenden Regelleistungen und Mehrbedarfe durch.

 

Aber auch wenn Sie bereits Leistungen beziehen kommt es häufig zu Konflikten:

 

In welcher Höhe ist Einkommen anrechenbar, welche Teile des Einkommens müssen freibleiben?

 

Wie hoch ist das Schonvermögen und welche Vermögensbestandteile müssen verwertet werden?

 

Welche Arbeitsangebote des Jobcenters muss man annehmen und welche darf man ablehnen?

 

Nicht zuletzt aufgrund von wechselseitigen Missverständnissen ist insbesondere der Umgang mit den Jobcentern oftmals konfliktbeladen. Viele Menschen würden sich dann lieber als erwerbsunfähig einstufen lassen und Sozialhilfe beziehen um endlich Ruhe zu haben.

 

Doch nicht immer ist dies ein guter Schritt, denn die Unterschiede zwischen Hartz IV und Sozialhilfe sind durchaus erheblich.

 

Gerade bei der Anrechnung des Vermögens gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Leistungen nach dem SGB II und der Sozialhilfe. Und auch aus rentenrechtlicher Sicht kann ein Verbleib im Regelsystem des SGB II sich durchaus lohnen.

 

Wir unterstützen Sie in Ihrer Kommunikation mit Ihrem Jobcenter und dem Sozialamt und vertreten Sie erforderlichenfalls im Widerspruchsverfahren und im Klagverfahren vor dem Sozialgericht