Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass die Erben nicht direkt über den Nachlass verfügen dürfen, sondern die Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker
erfolgt.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt als Vertrauensperson des Erblassers verschiedene Aufgabenbereiche, die der Erblasser testamentarisch selbst bestimmen kann.
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung entzieht der Erblasser den Erben die Verfügungsmacht über den Nachlass. Der Nachlass geht zwar in das Eigentum der Erben über, bildet dort aber ein Sondervermögen über das grundsätzlich nur der Testamentsvollstrecker verfügen kann.
Die Testamentsvollstreckung kann als Abwicklungsvollstreckung oder als Verwaltungsvollstreckung angeordnet werden.
Als Abwicklungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker nur die Auseinandersetzung des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers zu betreiben.
Er hat die betsehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers zu verteilen. Ist der Nachlass verteilt, ist die Abwicklungsvollstreckung beendet. Als
Verwaltungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker den von ihm in Besitz genommenen Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers für bestimmte Zeit oder auf Dauer zu verwalten.
Die Verwaltungsvollstreckung wird typischerweise für minderjährige Erben bis zu deren Volljährigkeit bzw. meist darüber hinaus bis zur Beendigung einer ersten Ausbildung angeordnet.
Die konkrete Gestaltung ist wie die meisten erbrechtlichen Fragen einzelfallabhängig und sollte daher mit Hilfe eines Anwalts erfolgen.
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