Tierarztpraxis darf in Bayern
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden
OLG München, Beschl. v. 3.2.2015
Eine Unternehmensgesellschaft (UG), deren Unternehmensgegenstand die tierärztliche Behandlung ist, kann im Freistaat Bayern nicht in das Handelsregister eingetragen werden, so das OLG München. Das Registergericht habe ua zu prüfen, ob der Gesellschafts- bzw. Unternehmenszweck gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der (teilweisen) Nichtigkeit der Satzung verstoße. Das sei hier der Fall. Die Führung einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person sei gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 2 iVm Art. 51 Abs. 1 Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz (BayHKaG) nicht zulässig. Die Regelung im BayHKaG verletze den Antragsteller auch nicht in seinen Grundrechten.
BGH, Urt. v. 16.12.2014
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesell-schafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Ge-sellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesell-schaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und An-schriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.