Testament und Scheidung


 

In der Regel schließen die Eheleute/Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament im Vertrauen darauf ab, dass ihre Ehe/Lebenspartnerschaft Bestand hat. Diese Vorstellung greift das Gesetz auf und regelt in den §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB, dass das gemeinschaftliche Testament mit der Scheidung grunsätzlich seine Wirkung verliert. Wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, ist das gemeinschaftliche Testament somit aus der Welt, es sei denn in dem Testament wurde geregelt, dass es auch im Fall der Scheidung ganz oder in Teilen weiter wirksam sein soll.

 

Ausnahmsweise kann aber eine Auslegung des Testaments (§ 2268 Abs. 2 BGB) ergeben, dass die wechselseitigen Verfügungen über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinauswirken sollen und damit trotz Scheidung wirksam bleiben. Ehegatten/Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichten wollen, können

daher Formulierungen für den Fall der Scheidung in das Testament aufnehmen und klarstellen, ob für den Fall der Scheidung wirklich das gesamte Testament unwirksam sein soll. Wenn sie bestimmen, dass einzelne, etwa die Kinder betreffende Verfügungen aufrecht erhalten bleiben sollen, nehmen sie sich allerdings die Möglichkeit, nach einer Scheidung durch ein Einzeltestament insoweit neue Regelungen zu treffen. Eine entsprechende Anordnung sollte daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung in das Testament aufgenommen werden.  

 

Das gemeinschaftliche Testament wird auch dann unwirksam, wenn

ein wirksamer Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht gesetellt wurde,

  • der Antragsteller vor der rechtskräftigen Scheidung verstirbt
  • oder der vor der rechtskräftigen Scheidung versterbende Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt hat und
  • die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Scheidung zum Zeitpunkt des Todes vorlagen.

Das bedeutet: Wenn trotz eines Scheidungsantrages die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung nicht erfüllt sind, also z.B. die Ehe nicht zerrüttet oder das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, ist das gemeinschaftliche Testament weiterhin wirksam.

 

In der Trennungsphase vor einer Scheidung ist das gemeinschaftliche Testament im vollen Umfang wirksam. Ein Widerruf ist nur unter Beachtung der oben näher beschriebenen Voraussetzungen möglich.

 

 

 

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