Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Der Erbschein ist ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Ist der Erbe in der Verfügung beschränkt, werden auch diese Verfügungsbeschränkungen in den Erbschein aufgenommen. So wird z. B. die Anordnung einer Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung in den Erbschein aufgenommen.
Nach dem Tode des Erblassers werden in der Regel Sparkonten bei Banken aufzulösen, gegebenenfalls Grundstücke vom Erblasser auf den oder die Erben umzuschreiben sein oder Verhandlungen mit Versicherungen zu führen sein. Immer dann, wenn der Erblasser kein Testament oder sonstige letztwillige Verfügung hinterlassen hat - also gesetzliche Erbfolge eingetreten ist - wird man den Erbschein im Geschäftsverkehr zu Legitimationszwecken benötigen. Mit dem Erbschein weist der Erbe nach, dass er Rechtsnachfolger des Erblassers ist.
Es gibt viele unterschiedliche Arten von Erbscheinen. Je nach Reichweite und umfassten Personenkreis wird der Erbschein namentlich wie folgt unterschieden: Alleinerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein, Teilerbschein, Gruppenerbschein, gemeinschaftlicher Teilerbschein oder beschränkter Erbschein.
Für Todesfälle ab dem 27.08.2015 kann zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis beantrag werden.
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt.
Zuständig ist das Nachlassgericht in dessen Bezirk der Erblasser bei seinem Tode seine letzten Wohnsitz hatte.
Der Antrag als solcher unterliegt keiner besonderen Form, er könnte daher theoretisch auch formlos mittels eines einfachen Briefes an das Nachlassgericht beantragt werden. Da jedoch detaillierte Angaben zur Erbfolge und weiteren Tatsachen gemacht und die zur Feststellung dieser Tatsachen geeignete Beweise, z.B. Urkunden, vorgelegt werden müssen und in vielen Fällen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers erforderlich ist, wir ein solches einfaches Anschreiben so gut wie nie ausreichen.
Der Erbscheinsantrag sollte daher entweder
Bei jedem Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
Liegt ein Testament/Erbvertrag vor, werden zusätzlich folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
Wenn die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, da kein Testament/Erbvertrag vorliegt, werden statt dessen folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können stellen:
Ist der Antrag gestellt, werden die übrigen Beteiligten durch das Nachlassgericht angehört, das sind die gesetzlichen Erben, also Verwandte/ Ehepartner des Erblassers. Diese Personen werden über den Antrag informiert und dazu befragt, ob und ggf. welche Einwände Sie gegen die Erteilung des Erbscheins vorbringen können.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Erteilung des Erbscheins oder der Abweisung des Erbscheinantrages existiert das Rechtsmittel der Beschwerde. Eine Beschwerde kann auch dann eingelegt werden, wenn der Erbschein wegen Unrichtigkeit nachträglich eingezogen wurde.
Nein, ein Erbschein wird nicht in jedem Fall benötigt.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen, dann ist es in den meisten Fällen ausreichend, dass diese Urkunden vom Nachlassgericht eröffnet werden. Als Erbnachweis dient dann das Eröffnungsprotokoll nebst beglaubigter Abschrift des eröffneten Testaments/Erbvertrag.
Hat der Erblasser seinen letzten Willen dagegen lediglich in einem privaten Testaments niedergelegt oder ist mangels Verfügung von Todes wegen gesetzliche Erbfolge eingetreten, kommt man um einen Erbschein zumindest dann nicht herum, wenn zum Nachlass ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung gehört die auf die Erben umgeschrieben werden sollen. Das Grundbuchamt verlangt dann die Vorlage eines Erbscheins.
Auch Banken akzeptieren in der Regel notarielle Testamente oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag als Nachweis der neuen Verfügungsberechtigung des Erben.
Nach einem neueren Urteil des BGH müssen Banken bei "klaren Erbfolgefällen" auch ein privates Testament als Nachweis für das Erbrecht akzeptieren und dürfen den Erben keinen - kostenpflichtigen - Erbschein abverlangen (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15).
Wir beraten Sie in allen Fragen rund um den Erbschein und den Nachweis Ihrer Erbenstellung. Insbesondere überprüfen wir, ob in Ihrem Fall ein Erbschein beantragt werden muss oder das Testament oder der Erbvertrag als Erbnachweis ausreichen.
Muss ein Erbschein beantragt werden, bereiten Ihren Erbscheinsantrag vor und vertreten Sie im Verfahren vor dem Nachlassgericht.
Wir prüfen unklare (handschriftliches) Testamente und Erbverträge und beraten Sie über das weitere Vorgehen.
Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, klären wir, wer gesetzlicher Erbe geworden ist und machen Ihre Rechte als gesetzlicher Erbe im Erbscheinsverfahren geltend.
Haben Sie Fragen zum Erbschein bzw. hat ein anderer einen Erbschein beantragt, mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind, so stehen wir Ihnen jederzeit für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.