Pflichtteil


Erbschaft und Pflichtteil

 

Jeder kann frei bestimmen, wer sein Erbe sein soll.

 

Dieses Recht, die sogenannte Testierfreiheit, wird jedoch durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht begrenzt. Das bedeutet, dass zwar jeder das Recht hat, seine Verwandten oder seinen Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbschaft auszuschließen, Kinder, Enkel, Urenkel (Abkömmlinge), Eltern oder Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner dann jedoch den sogenannten Pflichtteil verlangen können. Geschwister bekommen dagegen keinen Pflichtteil.

 

Diese Pflichtteilsberechtigten werden nicht Erben, können aber verlangen, dass der Erbe ihnen ihren Pflichtteil in Höhe ihrer jeweiligen Pflichtteilsquote auszahlt.

 

Pflichtteilsquote - Wie hoch ist der Pflichtteil

 

Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Um zu bestimmen, wie hoch die Pflichtteilsquote ist, muss also stets ermittelt werden, welchen Erbteil der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Dies geschieht dadurch, dass gedanklich so getan wird, wie wenn es kein Testament gegeben hätte, also gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre.Die Hälfte hiervon steht dem enterbten Pflichtteilsberechtigten als Geldanspruch zu, der Pflichtteilsberechtigte kann nicht verlangen, dass der Erbe ihm bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass übergibt.

 

Pflichtteil Kind - Ehegatte - Lebenspartner - Eltern - Geschwister

 

Den Pflichtteil kann ein Abkömmling, ein Elternteil oder der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner aber nur dann verlangen, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen wären. Schließt der Erblasser z.B. seine Kinder von Erbfolge aus und haben diese Kinder ihrerseits Abkömmlinge (Enkel des Erblassers), so sind diese Enkel des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ihre Eltern (die Kinder des Erblassers) beim Tode des Erblassers noch leben. Denn nach dem Gesetz gilt, dass das bei Tode des Erblasses lebende Kind seine Kinder von der Erbfolge nach dem Erblasser ausschließt.
 

Beispiel

 

Die Ehefrau (Erblasserin) hat zwei Kinder. Die Kinder haben ihrerseits jeweils ein Kind (Enkel der Erblasserin). Der Ehemann ist bereits verstorben. Die Erblasserin setzt ihre beste Freundin in einem Testament zur Alleinerbin ein. Beim Tod der Ehefrau leben beide Kinder. Nach dem gesetzlichen Erbrecht würde jedes Kind zu 1/2 Erbe der Mutter. Die Enkel würden nach der gesetzlichen Erbfolge nichts erben. Jedes Kind hat somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 und kann von der besten Freundin der Mutter verlangen, dass diese als Erbin einen Betrag in Höhe von 1/4 des Wertes der Nachlasses an das jeweilige Kind auszahlt. Die Enkel können keinen Pflichtteil verlangen.

 

Nachlasswert

 

Da der Pflichtteilsberechtigte keine bestimmten Gegenstände aus dem Nachlass erhält, sondern lediglich von dem Erben verlangen kann, dass er ihm einen Betrag in Höhe seiner Pflichtteilsquote berechnet auf den Wert des Nachlasses auszahlt, ist es von erheblicher Bedeutung, den Wert des Nachlasses mit Hilfe eines Anwalts richtig zu ermitteln.  Für die Berechnung des Nachlasses zum Zwecke der Ermittlung des Pflichtteils gelten folgende Grundsätze.

 

Stichtagsprinzip

 

Um den Wert des Nachlasses zu berechnen ist festzustellen, was zum Zeitpunkt des Todes im Vermögen des Erblassers vorhanden war und welchen Wert die Nachlassgegenstände und Forderungen in diesem Augenblick (Stichtag:Todestag) hatten.

 

Nachlassbilanz/Nachlassverzeichnis

 

Um zu ermitteln, welchen Wert der Nachlass am Stichtag hatten, ist vom Erben eine Art Bilanz aufzustellen, die sich in eine Haben- und eine Soll-Seite untergliedert und die als Nachlassverzeichnis bezeichnet wird. In diesem Nachlassverzeichnis sind also sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzuführen.

 

Zu den Aktiva zählen sämtliche vererblichen Vermögenswerte des Erblassers, die er in der Sekunde seines Todes besaß. Ferner können auch unentgeltlichen Vorgänge wie zum Beispiel Schenkungen des Erblassers an Dritte zu berücksichtigen sein, durch die sich der der Wert des Pflichtteil verringert  oder verschiebt. Diese Vorgänge sind als sogenannten fiktiver Nachlass im Nachlassverzeichnis zu berücksichtigten.

 

Zu den Passiva zählen alle Verbindlichkeiten die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorhanden waren, wie z. B. Darlehen, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten aufgenommen hatte, von ihm abgeschlossene und noch nicht erfüllte Verträge und ähnliches. Diese Schulden nennt man Erblasserschulden.

 

Grundsätzlich nicht abzuziehen sind die sogenannten Erbfallschulden. Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten die erst durch den Tod der Erblassers entstehen, wie z.B. Vermächtnisse, nicht aber die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Letztere sind als Passiva bei der Berechnung des Nachlasswertes vom Vermögen abzuziehen.

 

Bei den Verbindlichkeiten muss man dann noch genau prüfen, gegen wen der Anspruch sich richtet, bzw. aus was für einer Art Rechtsverhältnis er entstanden ist. So können z.B. Verbindlichkeiten aus Gesellschaften gegen den Erblasser, die sogenannten Gesellschafterschulden, nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Vielmehr sind solche Verbindlichkeiten im Rahmen der Bewertung der Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen.

 

Da das Nachlassverzeichnis von erheblicher Bedeutung für die Berechnung des Pflichtteils ist, sind sowohl der Erbe, der auf Anforderung des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis erstellen muss, als auch der Pflichtteilsberechtigte der die Erstellung des Nachlassverzeichnisses verlangen kann, gut beraten, wenn sie sich bereits vor Erstellung des Nachlassverzeichnis anwaltlich beraten und das Nachlassverzeichnis durch einen qualifizierten Anwalt prüfen lassen.

 

Wie ich den Pflichtteil reduzieren kann

 

Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht

 

Für den Erblasser bestehen Möglichkeiten, das Pflichtteilsrecht zu beschränken.

Sind sich der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte einig, können sie durch einen Vertrag vereinbaren, dass der Pflichtteilsberechtigte auf sein Erbrecht und/oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet. Ein solcher Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht muss von einem Notar beurkundet werden. Im Todesfall des Erblassers sind die Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden dann ausgeschlossen. 

 

Beispiel

 

Der Erblasser E hat drei Kinder S, K und T. T, die einen Sohn hat, bekommt zu Lebzeiten des E einen Geldbetrag und verzichtet daher notariell auf ihr gesetzliches Erbrecht. E setzt seinen Sohn S zum Alleinerben ein, worauf hin K seinen Pflichtteil geltend macht. Ohne den Erbverzicht wäre K neben S und T nach dem Gesetz zu 1/3 als Miterbe berufen, ihre Pflichtteilsquote läge bei je 1/6. Aufgrund des Erbverzichts, werden T und ihr Sohn nun erbrechtlich aber so behandelt, als wären sie nicht existent. Als gesetzlichen Erben sind bei der Berechnung nun nur noch 2 Kinder, S und K zu berücksichtigen. Die gesetzliche Erbquote des K beträgt daher nun ½., seine Pflichtteilsquote beträgt damit ¼ und nicht nur 1/6. Der Erbverzicht des T hat also zur Erhöhung der Pflichtteilsquote von K geführt. Mangels gesetzlichen Erbrechts und damit mangels Enterbung können weder T noch ihr Sohn einen Pflichtteil verlangen.

 

Es sollte daher vor Abschluss eines Erb- oder Pflichtteils stets geprüft werden, ob tatsächlich ein Erb- oder nur ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden soll. Beim Erbverzicht kann ungewollt die Pflichtteilsquote anderer Beteiligter erhöht werden. Vor Abschluss eines Erbverzichtsvertrages müssen diese Fernwirkungen bedacht und ein Erbrechtsexperte zu Rate gezogen werden.

 

Strafklauseln

 

Der Erblasser kann auch durch sog. Strafklauseln in seiner letztwilligen Verfügung einen Anreiz schaffen, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Durch eine solche Klausel soll die Inanspruchnahme des Pflichtteils für den Pflichtteilsberechtigten so unattraktiv wie möglich gemacht werden.

 

So kann zum Beispiel in einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute bestimmt werden, dass zunächst allein der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder erst nach dem Tode dieses überlebenden Elternteils Erben (Schlusserben) werden. Die Kinder könnten nach dem Tode des ersten Elternteils dann ihren Pflichtteil nach diesem verstorbenen Elternteil verlangen. Um zu vermeiden, dass eines der Kinder diesen Pflichtteil verlangt, können die Ehelaute als Strafklausel verfügen, dass das Kind (Schlusserbe), das beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll und das "brave" Kind Alleinerbe des zuletzt versterbenden Elternteils wird.

 

Aufgrund der weitgehenden Wirkungen sollte Sie vor Erklärung eines Pflichtteilsverzichts bzw. bevor sie eine Strafklausel in Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag aufnehmen, anwaltlichen Rat einholen, damit Sie bzw.  Ihre Erben keine bösen Überraschungen erleben. 

 

Entzug des Pflichtteils

 

Das Gesetz sieht außerdem Möglichkeiten vor, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil unabhängig vom Willen des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen. Die Voraussetzungen für einen solchen Pflichtteilsentzu sind jedoch sehr streng. So kann der Pflichtteil z.B. dann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter, schwerer Vergehen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Sollten Sie daran denken, einem Abkömmling oder Ihrem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner den Pflichtteil zu entziehen, lassen Sie von einem Anwalt prüfen, ob in Ihrem Fall der Pflichtteil überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen er entzogen werden kann.
 

Was dem Pflichtteilsberechtigtem helfen kann

 

Taktische Ausschlagung

 

Grundsätzlich kann man den Pflichtteil nur verlangen, wenn man von  der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Voraussetzungen, kann es für einen pflichtteilsberechtigten Erben sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen und anstelle des Erbes den Pflichtteil zu verlangen. So könnte z.B. dann vorgegangen werden, wenn der Erbteil aufgrund der Anordnungen des Erblasssers im Testament belastet ist und damit der Pflichtteil letztlich mehr Wert hat als das Erbe.

 

Jedoch sollte vor einer solchen taktischen Ausschlagung stets durch einen Anwalt geprüft werden, ob die Ausschlagung wirklich vorteilhaft ist.  Denn nur dann, wenn die Erbschaft im Sinne von § 2306 BGB beschränkt oder beschwert ist, kann die Erbschaft ohne Verlust des Pflichtteils ausgeschlagen werden.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch oder Pflichtteilsrestanspruch

 

Stets sollten Sie bevor Sie sich als Pflichtteilsberechtigter an den oder die Erben wenden, prüfen lassen, ob Sie einen zusätzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben oder ihnen als Miterbe oder Vermächtnisnehmer ein Pflichtteilsrestanspruch zusteht. 

 

 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft Fälle, in denen der Erblasser sein Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert hat. Der Wert solcher Schenkungen wird unter bestimmten Voraussetzungen dem realen Nachlass zugerechnet. Dieser fiktive Nachlass bildet dann die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.

 

Ein Pflichtteilsrestanspruch kann z. B. dann  bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht als Erbe eingesetzt wird, sondern er lediglich ein Vermächtnis erhält. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich in diesem Fall nach § 2307 Abs. 1 BGB dafür entscheiden

 

entweder das Vermächtnis anzunehmen und eine danach noch verbleibende Differenz zwischen Pflichtteil und Wert des Vermächtnisses als Pflichtteilsrest einzufordern

 

oder

 

das Vermächtnis auszuschlagen und nur den Pflichtteil geltend zu machen.

 

Pflichtteilsrestansprüche können aber auch dann bestehen, wenn  Pflichtteilsberechtigte Miterbe wird und dabei die Erbquote geringer ist als die Pflichtteilsquote. In diesem Fall kann er nach § 2305 BGB die Differenz zwischen dem Wert des Pflichtteils und dem Wert des (tatsächlichen) Erbteils von den Miterben als Pflichtteilsrestanspruch verlangen, wobei vom Erblasser angeordnete Beschränkungen oder Beschwerungen unberücksichtigt bleiben.

 

Welche Gestaltungsmittel der Pflichtteilsberechtigte wählen sollte, kann letztlich nur im Rahmen einer umfassenden anwaltlichen Prüfung und Beratung entschieden werden.

 

Wir beraten Sie gern.