Betreuungsrecht


 

Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1814 ff  BGB geregelt. Die gesetzliche Betreuung schützt und unterstützt Erwachsene, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Für diese Personen wird vom Gericht ein Betreuer eingesetzt, der die Interessen des Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertritt und für sie handelt.

 

Aufgaben des Betreuers

 

Vom Gericht werden für jeden Betreuten individuelle Aufgabenkreise bestimmt, in denen der Betreuer tätig wird.

 

Benötigt der Betreute z.B. lediglich Hilfe bei der Stellung von Anträgen bei Behörden und Gerichten, so wird nur für diesen Aufgabenkreis ein Betreuer bestellt. Braucht der Betroffene darüber hinaus auch Hilfe bei der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten so wird auch für den Bereich der sog. Vermögensorge eine Betreuung eingerichtet. Der Umfang der gesetzlichen Betreuung orientiert sich daher stets an den Bedürfnissen des Betreuten.

 

Typische Aufgabenkreise für Betreuer sind:

  • Gesundheitssorge - der Betreuer kümmert sich u.a. um die Krankenversicherung des Betreuten, die ärztliche Versorgung/Arztwahl, die Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung,die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen, die Einwilligung in Untersuchungen, die Operationen und Heilmaßnahmen, dieEinwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten, die Organisation von ambulanter Pflege zu Hause
  • Vermögenssorge - der Betreuer übernimmt u.a. die Führung eines Girokontos, die Verwaltung des Sparvermögens, die Kostenregelung für ein Wohnheim, die Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, die Steuererklärung, die Schuldenregulierung
  • Wohnungssorge - Zu diesem Aufgabekreis gehören alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben. Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Das beinhaltet sowohl die laufenden Mietzahlungen als auch z.B. die Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung der Mietschulden.

 

Betreuter bleibt grundsätzlich geschäftsfähig

 

Grundsätzlich bleibt die oder der Betreute weiter rechtlich handlungsfähig, also geschäftsfähig. Der gesetzliche Betreuer ist im Rahmen des jeweiligen Aufgabenkreises lediglich der rechtliche Vertreter des Betreuten.

 

Ablauf des Betreuungsverfahren

 

Außer in sehr eiligen Fällen läuft das Verfahren wie folgt ab:

 

Zuständiges Gericht für die Einrichtung einer Betreuung ist das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen.

 

Das Betreuungsgericht erhält über einen Angehörigen, ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung die Anregung eine Betreuung für den Betroffenen einzurichten. Einen verbindlichen Antrag auf die Einrichtung kann nur der Betroffene selber stellen.

 

Das Betreuungsgericht setzt sich nach Eingang der Anregung oder des Antrags in der Regel zunächst mit der zuständigen Betreuungsstelle in Verbindung, deren Mitarbeiter den Betroffenen aufsuchen und prüfen, ob eine Betreuung aus tatsächlichen Gründen erforderlich ist.

 

Im Regelfall wird sodann vom Gericht zusätzlich ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, um zu klären, ob die Betreuung auch aus medizinischer Sicht erforderlich ist.

 

Außerdem hört das Betreuungsgericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich an. Das Gericht kann für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen im Betreuungsverfahren bestellen, wenn der Betroffene selber nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen in dem Verfahren wahrzunehmen.

 

Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu regeln, erlässt es einen Beschluss mit dem die Betreuung angeordnet und bestimmt wird, wer Betreuer wird. 

 

Hat der Betroffene in einer Betreuungsverfügung bestimmt, wer sein Betreuer sein soll, ist das Gericht daran gebunden und muss grundsätzlich diese Person zum Betreuer bestellen. Hat der Betroffene niemanden bestimmt und gibt es auch keine Angehörigen, die bereit sind, die Betreuung zu übernehmen, überträgt das Gericht die Betreuung einem sog. Berufsbetreuer. Dies sind Personen, die aufgrund Ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung geeignet sind, die Betreuung zu übernehmen, z.B. Anwälte oder Sozialarbeiter.

 

Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert und hat Berichte über die wesentlichen Ereignisse im Betreuungsverlauf und in der Regel auch Rechnungslegungen vorzulegen. Für einige Rechtsgeschäfte, z.B. für den Verkauf einer Immobilie, oder Handlungen, z.B. die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, braucht der Betreuer die Zustimmung des Betreuungsgerichtes.

 

Vorsorgevollmacht kann Betreuung verhindern

 

Eine gesetzliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.

 

Jedoch ist nicht jede Vollmacht geeignet, eine Betreuung zu verhindern. 

 

Weitere Informationen zur Vorsorge- und Betreuungsvollmacht finden Sie hier.

 

Da die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse gibt, ist es emfpehlenswert, mit dem Bevollmächtigten Regelungen über die Ausübung der Vollmacht zutreffen und einen Geschäftsbesorgungs- und Betreuungsvertrag zu schließen.

 

Unserer Leistungen

 

Frau Rechtsanwältin Kindermann ist seit 1997 auch als rechtliche Betreuerin tätig. Sie übernimmt auf Wunsch des Hilfebedürftigen rechtliche Betreuungen in Hamburg und im Hamburger Umland.

 

Als Anwälte bieten wir zudem Beratung, Unterstützung und Vertretung im gerichtlichen Betreuungsverfahren und in allen Fragen rund um das Betreuungsrecht, Betreuung und Vorsorge.

 

Wir vertreten zudem rechtliche Betreuer in allen Fragen des Betreuungsrechts und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich.

 

Vereinbaren Sie gern ein erstes Beratungsgespräch.